Steuerliche Forschungsförderung in der Auftragsforschung

Informationen zur steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulagengesetz)

Seit 2020 existiert in Deutschland die steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulagengesetz (FZulG)).

Unternehmen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen 17,5 (bis 24,5 Prozent für KMU) Prozent der Aufwendungen (ab Inkrafttreten des sog. Wachstumschancengesetzes) für Auftragsforschung vom Finanzamt erstattet bekommen. Seit September 2020 können Anträge bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingereicht werden, seit 2021 auch digital. Das Instrument ist insbesondere für KMU und Start-ups hoch relevant.

Update Wachstumschancengesetz 2024:

Mit dem am 22.03.2024 verabschiedeten »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« - auch »Wachstumschancengesetz«, ergeben sich deutliche positive Veränderungen mit Blick auf die Forschungszulage:

  • Es können nun für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 Prozent (bisher 60 Prozent) der Aufwendungen des Auftraggebers als förderfähig (Bemessungsgrundlage) berücksichtigt werden.
  • Die Höhe der förderfähigen Aufwendungen auf Unternehmensseite betrug grundsätzlich 4 Mio. EUR (Corona Steuerhilfegesetz). Diese wird nun auf bis zu 12 Mio. EUR erhöht.
  • Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich für alle Anspruchsberechtigten 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können nun zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen.

Diese Änderungen sind seit dem 27.03.2024 in Kraft. Die oben beschriebenen Modifikationen gelten seitdem (keine Rückwirkung).

Hinweis zum Forschungszulagengesetz: 
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) beschlossen. Dieses sieht grundsätzlich auch eine steuerliche Förderung von Auftragsforschung vor, und zwar auf Seiten des Auftraggebers. Möglicherweise kann sich daher - abhängig von den konkreten Gegebenheiten des Sachverhalts - aus einer Rechnung, die Sie von uns erhalten, eine Zulagenberechtigung für Sie ergeben. Dies müssten Sie ggf. mit Ihrem steuerlichen Berater klären. Genauere Informationen zum Forschungszulagengesetz und dem Beantragungsverfahren finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de sowie unter Bundesfinanzministerium - Forschungszulage.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Vorhaben der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Dabei können grundsätzlich alle Unternehmen gefördert werden – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Dies gilt für Eigenforschung als auch für die Vergabe eines Forschungsauftrags.

Höhe der Förderung

Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70% des an den Auftragnehmer geleisteten Entgelts als förderfähiger Aufwand behandelt und davon 25% (35% für KMU, im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Förderung gewährt. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von bis zu 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr begrenzt (inklusive interner FuE-Anwendungen). Die höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr beträgt demnach bis zu 3 Mio. EUR (4,2 Mio. EUR für KMU).

Ausschluss der Doppelförderung

Aufwendungen im Rahmen öffentlich finanzierter Projekte und mit staatlichen Beihilfen finanzierter Projekte dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (§ 7 Abs. 2 FZulG).

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Es unterteilt sich in die zwingende Beantra-gung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ, www.bescheinigung-forschungszulage.de) und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt. Wichtig: Die BSFZ entscheidet für das Finanzamt verbindlich, ob es sich um förderfähige FuE bzw. Auftragsforschung im Sinne des FZulG han-delt.

Beispielrechnung

Eine inländische GmbH (kein KMU) vergibt einen Forschungsauftrag an ein Fraunhofer-Institut. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 100.000 € an. Der förderfähige Aufwand beträgt 70.000 € (70% von 100.000 €), die Forschungszulage 17.500 € (25% von 70.000 €). Insgesamt reduzieren sich somit die Aufwendungen für den Auftraggeber um 17,5%. Wäre die GmbH ein KMU, könnte sich der Aufwand sogar um 24.500 € vermindern.

Die Rolle von Fraunhofer als Auftragnehmer

Die mögliche steuerliche Erstattung kommt vollumfänglich den beauftragenden Unternehmen zugute. Die Kalkulation des Fraunhofer-Instituts ändert sich nicht. Fraunhofer kann keine Garantie für die Gewährung der Förderung durch das Finanzamt übernehmen.

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlage