Informationen zur steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulagengesetz)
Seit 2020 existiert in Deutschland die steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulagengesetz (FZulG)).
Unternehmen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen 17,5 (bis 24,5 Prozent für KMU) Prozent der Aufwendungen (ab Inkrafttreten des sog. Wachstumschancengesetzes) für Auftragsforschung vom Finanzamt erstattet bekommen. Seit September 2020 können Anträge bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingereicht werden, seit 2021 auch digital. Das Instrument ist insbesondere für KMU und Start-ups hoch relevant.
Update Wachstumschancengesetz 2024:
Mit dem am 22.03.2024 verabschiedeten »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« - auch »Wachstumschancengesetz«, ergeben sich deutliche positive Veränderungen mit Blick auf die Forschungszulage:
- Es können nun für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 Prozent (bisher 60 Prozent) der Aufwendungen des Auftraggebers als förderfähig (Bemessungsgrundlage) berücksichtigt werden.
- Die Höhe der förderfähigen Aufwendungen auf Unternehmensseite betrug grundsätzlich 4 Mio. EUR (Corona Steuerhilfegesetz). Diese wird nun auf bis zu 12 Mio. EUR erhöht.
- Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich für alle Anspruchsberechtigten 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können nun zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen.
Diese Änderungen sind seit dem 27.03.2024 in Kraft. Die oben beschriebenen Modifikationen gelten seitdem (keine Rückwirkung).
| Hinweis zum Forschungszulagengesetz: Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) beschlossen. Dieses sieht grundsätzlich auch eine steuerliche Förderung von Auftragsforschung vor, und zwar auf Seiten des Auftraggebers. Möglicherweise kann sich daher - abhängig von den konkreten Gegebenheiten des Sachverhalts - aus einer Rechnung, die Sie von uns erhalten, eine Zulagenberechtigung für Sie ergeben. Dies müssten Sie ggf. mit Ihrem steuerlichen Berater klären. Genauere Informationen zum Forschungszulagengesetz und dem Beantragungsverfahren finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de sowie unter Bundesfinanzministerium - Forschungszulage. |